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Arbeitsrecht

Das arbeitsrechtliche Mandat erfordert neben Spezialkenntnissen, Kreativität und großes Verhandlungsgeschick. So besteht auf Seiten des Arbeitsnehmers häufig Beratungsbedarf wegen der Lohnabrechnung, der Arbeitszeiten, der Zahlung von Gratifikationen oder im Zusammenhang mit Urlaubsansprüchen. Konflikte ergeben sich ebenfalls bei längerer krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, im Falle einer Schwangerschaft und der Mitarbeit in der Mitarbeitervertretung. Leider ist auch das Mobbing von Arbeitnehmern, häufig sogar mit Duldung des Arbeitgebers, nicht aus dem heutigen Arbeitsalltag wegzudenken. Glücklicherweise bietet auch das Antidiskriminierungsgesetz (AGG) ein gutes Instrument, gegen jedwede Diskriminierung vorzugehen.

Sollten die Differenzen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber jedoch unüberbrückbar sein, ist es manchmal besser, mit dem Arbeitgeber rechtzeitig eine einvernehmliche Regelung zu treffen. Allerdings sollten hierbei stets die erheblichen sozial- und steuerrechtlichen Auswirkungen (z.B. Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld, Versteuerung einer Abfindung) bedacht werden. Auch im Falle einer arbeitgeberseitigen Kündigung stehe ich Ihnen selbstverständlich im Rahmen einer Kündigungsschutzklage bei. Hierbei sind jedoch die besonderen arbeitsgerichtlichen Voraussetzungen zu beachten:

  • Die Kündigungsschutzklage muss zwingend innerhalb von 3 Wochen nach Zustellung der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden.
  • Das Kündigungsschutzgesetz ist nur anwendbar bei einer Betriebsgröße von mehr als 10 Arbeitnehmern.
  • Das Arbeitsverhältnis muss länger als 6 Monate bestanden haben.

Erfolgreich ist die Klage dann, wenn die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist. Nur, und ausschließlich dann wird der Arbeitgeber wegen einer drohenden Niederlage bereit sein, Verhandlungen über eine angemessene Abfindung zu führen oder eine eben solche anzubieten.

Gerade in diesem Punkt hält sich hartnäckig der Irrglaube, der Arbeitgeber müsse immer, zumal an langjährige Mitarbeiter, eine Abfindung zahlen. Diese Auffassung ist daher falsch!

Aus Sicht des Arbeitgebers stellt sich ein vollkommen anderes Anforderungsprofil. Der Arbeitgeber wird anwaltlichen Rat vielfach schon bei der Vertragsanbahnung einholen und sich bei der Formulierung der Verträge je nach zu besetzender Stelle beraten lassen. Anwaltlicher Hilfe wird er sich ebenfalls bedienen, wenn es um die Beendigung von Arbeitsverhältnissen geht oder darum, einen Mitarbeiter wegen eines Fehlverhaltens vor der Kündigung zunächst abzumahnen. Auch hier gehört zum Umfang der Tätigkeit die interessengerechte Vertretung des Arbeitgebers vor dem Arbeitsgericht.

Eine Besonderheit bildet das arbeitsgerichtliche Verfahren auch in kostenrechtlicher Hinsicht. Um das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht weiter zu belasten, trägt jede Partei die Kosten in der 1. Instanz unabhängig von dessen Ausgang selbst. Es empfiehlt sich daher immer, eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen, die auch den Arbeitsrechtsschutz enthält. Das beste Ergebnis erhält einen schalen Beigeschmack, wenn eine mühsam ausgehandelte Abfindung letztlich nur zur Begleichung der angefallenen Kosten dient.

Bedürftigen Arbeitnehmern, die die Kosten eines solchen Prozesses nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, wird bei hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage, auf Antrag Prozesskostenhilfe bewilligt.

©2016 Rechtsanwalt Harald Weymann