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Neue BGH-Rechtsprechung zur Schwarzarbeit
04. Feb. 2016
von Rechtsanwalt Harald Weymann

Neue BGH-Rechtsprechung zur Schwarzarbeit

Der nachfolgende Aufsatz - erschienen am 04.02.2016 in ZAP (Zeitschrift für die Anwaltspraxis) 3/2016 - wurde mit freundlicher Genehmigung des ZAP-Verlages zur Veröffentlichung zur Verfügung gestellt.

Allgemeines Werkvertragsrecht

Werkvertragsrecht unter Berücksichtigung der Schwarzarbeitsproblematik

Inhalt

I. Vorbemerkung
II. Neufassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) und Entwicklung der Rechtsprechung
III. Was versteht man unter Schwarzarbeit?
IV. Frühere Rechtsprechung des BGH
1. Mängelhaftung bei der sog. Ohne-Rechnung-Abrede
2. Anspruch auf Wertersatz bei nichtigem Schwarzarbeitsvertrag
V. Neue Rechtsprechung des BGH
1. Schwarzarbeit I
2. Schwarzarbeit II
3. Schwarzarbeit III
VI. Auswirkungen für die Praxis
VII. Ausblick

Weiterlesen: Werkvertragsrecht unter Berücksichtigung der Schwarzarbeitsproblematik von Rechtsanwalt Harald Weymann, Twistringen

 



Mitteilung der Pressestelle | Nr. 95/2015

Bundesgerichtshof

Entgelt für Schwarzarbeit wird auch bei Mängeln nicht zurückgezahlt

Urteil vom 11. Juni 2015 ‑ VII ZR 216/14

Der u.a. für das Bauvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat hat am 11. Juni 2015 entschieden, dass dann, wenn ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG* vom 23. Juli 2004 nichtig ist, dem Besteller, der den Werklohn bereits gezahlt hat, gegen den Unternehmer auch dann kein Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung zusteht, wenn die Werkleistung mangelhaft ist.

Vorinstanzen:

LG Verden ‑ Urteil vom 14. März 2014 ‑ 8 O 3/11

OLG Celle ‑ Urteil vom 28. August 2014 ‑ 6 U 49/14

Karlsruhe, den 15. Juni 2015

*§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz

Schwarzarbeit leistet, wer Dienst-oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Steuerpflichtiger seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt.

**§ 817 BGB

War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht mehr zurückgefordert werden.

 

Keine Ansprüche bei nachträglicher Vereinbarung von Schwarzarbeit

Urteil vom 16. März 2017 - VII ZR 197/16

Der VII. Senat des BGH, der bereits in mehreren Urteilen seit 2013 entschieden hat, dass ein Werkvertrag, der gegen das SchwarzArbG verstößt, nichtig ist und damit keinerlei gegenseitige Ansprüche bestehen, hat nunmehr diese Grundsätze auch auf die nachträgliche Vereinbarung von Schwarzarbeit erstreckt.

Vorinstanzen:

LG Würzburg - Urteil vom 6. Mai 2015 - 91 O 1354/14

OLG Bamberg - Urteil vom 29. Juni 2016 - 8 U 63/15

 

 

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